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Arbeitszeitkontrolle als Pflicht?


Beim Ausscheiden eines Mitarbeitenden bleiben in der Endabrechnung in vielen Fällen Ferien- und Überstundenguthaben übrig. Um bei allfälligen arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen Klarheit zu schaffen, sollte der Unternehmer die Arbeitszeit seiner Mitarbeitenden auch aus eigenem wirtschaftlichem Interesse erfassen. Dadurch hat er eine Kontrolle, ob die vereinbarten Arbeitszeiten eingehalten werden. Zudem lassen sich bei der Lohnabrechnung Ende Monat überflüssige, zeitraubende und unangenehme Diskussionen vermeiden. Aufgrund von Artikel 73 der Verordnung 1 vom 10. Mai 2000 zum Arbeitsgesetz muss der Arbeitgeber die geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit inklusive Ausgleichs- und Überzeitarbeit belegen können. Als Folge des gesetzlichen Gesundheitsschutzes geht die Verordnung noch weiter. Aus den Unterlagen müssen auch die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr hervorgehen.