Freigrenze für Zinsen
Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz II ändert auch das Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965. Das bisher geltende Sparheftprivileg fällt auf den 1. Januar 2010 weg. Bis anhin galt ein Freibetrag von CHF 50 für «auf den Namen lautende Spar-, Einlage- oder Depositenhefte und Spareinlagen». Neu sind die Zinsen aller Kundenguthaben von der Verrechnungssteuer ausgenommen, wenn der jährliche Zinsertrag nicht mehr als CHF 200 beträgt. Diese Freigrenze gilt damit neu auch für Kontokorrentkonti, sofern die definitiven Soll- und Habenzinsen für das gesamte Kalenderjahr erst am Ende des Kalenderjahres berechnet werden. Erfolgt die Zinsabrechnung eines Kontos halbjährlich oder quartalsweise, entfällt diese Freigrenze. Die neue Freigrenze gilt auch für Sparvereine und Betriebssparkassen. Diese machen die Verrechnungssteuer für ihre Anleger gesamthaft bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung geltend. Auch hier ist massgeblich, dass der Anteil des einzelnen Einlegers am Bruttoertrag CHF 200 pro Kalenderjahr nicht übersteigt.

