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Gesetzesänderung: Mängel in der Mehrwertsteuerabrechnung korrigieren


Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verlangte bisher in ihrer Wegleitung zur Mehrwertsteuer, dass steuerpflichtige Personen die Steuerabrechnungen mit dem Jahresabschluss abgleichen und Mängel korrigieren. Seit dem 1. Januar 2010 ist diese Bestimmung rechtlich zwingend (Art. 72 MWST-Gesetz). Wer sich rechtzeitig damit befasst, vermeidet Mehrkosten oder gar ein Steuerstrafverfahren.

Unter dem Begriff Finalisierung verpflichtet das Gesetz die Steuerpflichtigen, für abgelaufene Geschäftsjahre eine Umsatz- und eine Vorsteuerabstimmung vorzunehmen. Da die Bestimmung zur Finalisierung neu im Gesetz geregelt ist, liegt bei einer mangelhaften Steuerabrechnung ein Steuerstraftatbestand vor. Dieser kann ein Strafverfahren nach sich ziehen. Unter die neue gesetzliche Bestimmung fallen die Abrechnungen für Geschäftsjahre ab Januar 2010.

Hilfestellung für die Finalisierung
Die Umsatzabstimmung muss aufzeigen, dass die MWST-Deklaration unter Berücksichtigung der verschiedenen Steuersätze, beziehungsweise der Saldo- und Pauschalsteuersätze, mit dem Jahresabschluss übereinstimmt. Die Finalisierung ist für eine Steuerperiode, die in der Regel ein Kalenderjahr umfasst, zu erstellen.

Die nun ebenfalls im Gesetz verankerte Vorsteuerabstimmung verpflichtet den Unternehmer, nachzuweisen, dass die effektiven Vorsteuern gemäss den Vorsteuerkonten oder sonstigen Aufzeichnungen mit den deklarierten Vorsteuern abgestimmt wurden.

Für die Umsatzabstimmung am Ende des Geschäftsjahrs stellen sich folgende Fragen:

1. Wurden alle Geschäftsfälle berücksichtigt? (Nicht abschliessende Aufzählung)
  • Erträge, die auf Aufwandkonten ver -bucht wurden (Aufwandsminderungen)
  • Geldwerte Leistungen
  • Verkäufe von Betriebsmitteln
  • Vorauszahlungen, z. B. an Lieferanten, Versicherungen, Mieten
  • Erlösminderungen
  • Debitorenverluste
  • Zeitliche oder sachliche Abgrenzungen, Rückstellungen und interne Umbuchungen, die nicht umsatzrelevant sind
2. Liegt die Vorsteuerabstimmung vor?
3. Wurden die Vorsteuerkorrekturen für die Privatanteile vorgenommen?
4. Wurden die Vorsteuerkorrekturen für die gemischte Verwendung vorgenommen?
5. Erfolgte die Vorsteuerkürzung gemäss Art. 33 MWST-Gesetz?

Handlungsbedarf bei Differenzen in der MWST-Abrechnung

Stellt der Steuerpflichtige Abweichungen respektive Mängel fest, so muss er diese der ESTV jährlich mit einem separaten Formular melden. Die Berichtigungsformulare 0550 für die effektive Methode bzw. 0551 für Saldo- und Pauschalsteuersatzpflichtige sind unter www.estv.admin.ch verfügbar und sind gleich aufgebaut wie das ordentliche Abrechnungsformular. Im Berichtigungs formular sind lediglich die festgestellten Differenzen zu deklarieren. Differenzen zugunsten der ESTV müssen innert der Deklarationsfrist bezahlt werden. Differenzen zugunsten des Steuerpflichtigen vergütet
die ESTV.

Fristen für die Finalisierung

Erhält die ESTV innert 240 Tagen seit Ende des Geschäftsjahrs keine Berichtigungsabrechnung, gelten eingereichte MWSTAbrechnungen als vollständig und korrekt. Damit ist die Steuerperiode finalisiert. Diese Frist setzt sich aus 180 Tagen für die Erstellung der Jahresabstimmung und 60 Tagen für Einreichung und Nachvergütung zusammen. Für Jahresabschlüsse per 31. Dezember 2010 ist die Finalisierungsfrist also am 30. Juni 2011 abgelaufen. Allfällige Korrekturen können noch bis 31. August 2011 gemeldet werden.

Wer sein Geschäftsjahr beispielsweise per 31. März 2011 beendet hat, kann Mängel gemäss der 240 Tage dauernden Frist noch bis zum 30. November 2011 melden.

Meldet der Unternehmer festgestellte Mängel verspätet oder gar nicht, fordert die ESTV die angefallenen Verzugszinsen ein. Zudem liegt seit dem 1. Januar 2010 ein Steuerstraftatbestand vor. Die Berechnung der Verzugszinsen erfolgt voraussichtlich ab Begründung des Steuertatbestands und nicht erst ab Fristende der Finalisierung. Wer ein allfälliges Strafverfahren vermeiden will, reicht der ESTV auch nach Ablauf der Finalisierung eine Selbstanzeige ein. Denn der Steuerpflichtige kann die Differenzen schriftlich nachmelden, solange keine Intervention durch die ESTV erfolgte.

Mehrkosten vermeiden
Wer den Termin für die Finalisierung ungenutzt verstreichen lässt, verpasst es, Mängel in der MWST-Abrechnung zu korrigieren. Bei einer MWST-Kontrolle durch die ESTV führt dies zu Mehrkosten. Zudem geht der Unternehmer das Risiko ein, in ein Steuerstrafverfahren verwickelt zu werden. Da noch keine konkreten Fälle vorliegen, ist es nicht abschätzbar, mit welcher Konsequenz die ESTV Mängel in der MWST-Abrechnung in Zukunft ahndet. Ihr Treuhänder empfiehlt Ihnen deshalb, die Umsatz- und Vorsteuerabstimmung systematisch anzugehen. Bei Fragen zur Finalisierung oder Bearbeitung weiterer MWST-Probleme berät Sie Ihr Treuhänder kompetent und umfassend.