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Lohn oder Dividende?


Ab dem 1. Januar 2009 werden Dividenden aus Kapitalgesellschaften beim Bund privilegiert besteuert. Dadurch werden Dividendeneinkommen aus wesentlichen Beteiligungen in der Regel geringer besteuert als das übrige Einkommen. Wer die  Steuern richtig plant, kann sparen.

Dividenden, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Leistungen aus Kapitalgesellschaften (AG, GmbH und Genossenschaft) werden bei der direkten Bundessteuer reduziert besteuert, falls der Gesellschafter eine Beteiligungsquote von mindestens 10 Prozent hält. Ist die Beteiligung im Privatvermögen, werden Dividenden zu 60 Prozent besteuert. Stellt die Beteiligung Geschäftsvermögen dar, sind Dividenden im Umfang von 50 Prozent steuerbar.

Steuerhoheit bei Kantonen
Die Kantone können frei entscheiden, ob und wieweit auch sie mit der Teilbesteuerung der Dividenden die Doppelbelastung abbauen wollen. Praktisch alle Deutschschweizer Kantone haben die Teilbesteuerung auf Dividenden zwischen 2001 und 2008 eingeführt oder führen sie per 2009 ein. Die Mindestbeteiligungsquote von 10 Prozent gilt auch für die Kantone. Somit werden einige Kantone ihre Beteiligungsquote von bisher 5 auf 10 Prozent erhöhen müssen.

Festlegung von Lohn und Dividende
Auf den ersten Blick spricht die reduzierte Steuerbelastung dafür, den Lohn zu kürzen und die Dividende zu erhöhen. Dadurch lassen sich einerseits Sozialversicherungsabgaben und anderseits Einkommenssteuern sparen. Auf den zweiten Blick zeigt sich aber, dass dies eine einseitige und möglicherweise zu kurzsichtige Betrachtungsweise ist. Neben der Steuerbelastung sind vor allem die nachfolgend aufgeführten Punkte zu beachten.

1. Vorsorge und Risikoabsicherung
Der effektiv abgerechnete Jahreslohn bildet die Basis für die Versicherungsleistungen (AHV, BVG, UVG und KTG). Wird dieser nun reduziert, ist auch die Versicherungsbasis tiefer. Dies hat Einfluss auf die Risikoabsicherung im Invaliditäts- und Todesfall und führt beim BVG zu einem tieferen Alterskapital. In der Regel kann beim BVG und bei den übrigen Versicherungen nur der mit der Ausgleichskasse abgerechnete AHV-Lohn versichert werden. Zudem reduzieren sich die Möglichkeiten, steuerbegünstigte Einkäufe ins BVG zu leisten. Es empfiehlt sich deshalb, den Lohn auf einer Höhe zu belassen, welche den Risikofall und die Pensionierung genügend absichert.

2. Einfluss auf Vermögenssteuerwert
Wird der Lohn des Geschäftsführers zugunsten einer höheren Dividende reduziert, erhöht sich der Gewinn der Gesellschaft, und sie muss mehr Vermögenssteuern entrichten. Der Vermögenssteuerwert wird aus Substanz- und Ertragswert berechnet, wobei der Ertragswert mehrfach gewichtet wird. Durch den in der Regel relativ tiefen Kapitalisierungssatz ergeben sich höhere Unternehmenswerte, die dann beim Unternehmer privat der Vermögenssteuer unterliegen.

3. Nicht mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter
Nicht in der Firma mitarbeitende Aktionäre und Gesellschafter würden von einer Dividendenerhöhung zulasten des Geschäftsführerlohnes einseitig profitieren, ohne eine Mehrleistung erbringen zu müssen. Da die Steuerbelastung zwischen Lohn und Dividende (je nach Kanton) lediglich um ein paar Prozente differiert, ergäbe sich so für den geschäftsführenden Hauptaktionär/-gesellschafter in den meisten Fällen eine Schlechterstellung.

4. Aufrechnungen durch die Ausgleichskasse
Die Ausgleichskassen werden übersetzte Dividenden, die zulasten von Geschäftsführer/innen ausgeschüttet wurden, umqualifizieren und der AHV-Beitragspflicht unterstellen. Bei einer solchen nachträglichen Umqualifikation können die zusätzlichen Lohnkosten bei den direkten Steuern (Gewinnsteuer auf Ebene der Gesellschaft) nicht mehr geltend gemacht werden. Dies führt im Endeffekt dazu, dass der Lohnaufwand zusätzlich mit der Gewinnsteuer belegt ist und insgesamt eine sehr hohe Steuerbelastung anfällt.

Empfehlung: Marktlohn auszahlen
Wir empfehlen deshalb, den Lohn des als Geschäftsführer arbeitenden Inhabers nach Marktkriterien festzulegen. Es sollte ein Lohn bestimmt werden, der einem Dritten für diese Arbeit bezahlt werden müsste. Dies hat auch den Vorteil, dass sich der Gewinn der Gesellschaft mit Drittfirmen vergleichen lässt. Von diesem Gewinn können dann Dividenden innerhalb der statuarischen und gesetzlichen Limiten (Art. 671 OR) ausgeschüttet werden, ohne dass die Gefahr der Aufrechnung von Sozialversicherungsprämien besteht. Bei hohen Dividenden kann zum Beispiel das Einkaufspotenzial in der beruflichen Vorsorge zur Neutralisierung genutzt werden. Unabhängig von der Lohn-Dividende- Problematik ist davon abzuraten, die Firma durch nichtbetriebsnotwendige Aktiven und hohe stille Reserven «schwer» werden zu lassen. Im Hinblick auf einen Verkauf, die Nachfolgeregelung oder die Aufnahme von Partnern ist darauf hinzuarbeiten, dass die Firma möglichst «leicht» bleibt. Nicht benötigte Bilanzgewinne sollen über Jahre ausgeschüttet werden. Dies bringt auch den grossen Vorteil mit sich, dass der Unternehmer privat eine Risikodiversifizierung auf- und ausbauen kann.