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Nachbesteuerung in Erbfällen


Auf den 1. Januar 2010 tritt eine Gesetzesänderung im Steuerrecht in Kraft, welche die Nachbesteuerung in Erbfällen vereinfacht. Erben profitieren von einer tieferen Nachsteuer und einem tieferen Verzugszins, wenn sie eine allfällige Steuerhinterziehung des Erblassers offenlegen. In diesem Falle sind Nachsteuer und Verzugszins nur noch für die letzten drei statt wie bisher zehn Steuerjahre vor dem Tod des Erblassers geschuldet. Dies gilt sowohl für die direkte Bundessteuer wie auch für die Einkommens- und Vermögenssteuer der Kantone und Gemeinden. Das Steuerharmonisierungsgesetz sieht keine Übergangsfristen vor. Für die übrigen Steuern und Abgaben wie Mehrwert-, Verrechnungs-, Erbschafts- und Schenkungssteuern sowie die AHV gilt die neue Regelung nicht. Die Erben können von der vereinfachten Nachbesteuerung aber nur dann profitieren, wenn sie ihren Mitwirkungspflichten im Todesfall nach kommen und die Behörden insbesondere bei der Erstellung eines vollständigen Nachlassinventars unterstützen.