Mit der Anpassung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) sollen die teilweise grossen Unterschiede in den kantonalen Gesetzgebungen vereinheitlicht werden. Neu betragen die Kinderzulagen mindestens CHF 200.– und die Ausbildungszulagen ab dem 16. Altersjahr mindestens CHF 250.–. Das FamZG regelt die Familienzulagen nicht in allen Punkten abschliessend. Viele Bestimmungen müssen von den Kantonen noch erlassen werden. Die Selbständigerwerbenden sind dem FamZG nicht unterstellt. Die Kantone können aber ihre Familienzulagenordnungen für Selbständigerwerbende beibehalten, aufheben oder solche einführen. Selbständigerwerbende haben aktuell in 11 Kantonen (LU, UR, SZ, ZG, BL, SH, AR, AI, SG, GR und GE) Anspruch auf Familienzulagen. Diese sind jedoch meistens einkommensabhängig. Ab 1. Januar 2009 haben in der ganzen Schweiz auch Nichterwerbstätige Anspruch auf Familienzulagen. Der Anspruch ist jedoch an die Voraussetzung geknüpft, dass das steuerbare Einkommen den anderthalbfachen Betrag einer maximalen vollen AHV-Altersrente nicht übersteigt (zurzeit CHF 39 780.–) und keine Ergänzungsleistungen bezogen werden.

