National- und Ständerat haben am 12. Juni 2009 das total revidierte Gesetz über die Mehrwertsteuer (MWST) verabschiedet. Steuerpflichtige Unternehmen werden ab 2010 finanziell und administrativ entlastet.
Das revidierte Mehrwertsteuergesetz tritt unter Vorbehalt eines Referendums am 1. Januar 2010 in Kraft. Rund 50 Anpassungen sollen die Anwendung der Mehrwertsteuer vereinfachen. Den Einheitssatz und die Abschaffung der Ausnahmen hat die Bundesversammlung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Wir beschreiben die elf wichtigsten materiellen und verfahrensrechtlichen Änderungen.
1. Einheitliche Steuerpflicht und Option zum Vorsteuerabzug
Neu gilt für alle Unternehmen eine einheitliche Umsatzgrenze von CHF 100 000, um mehrwertsteuerpflichtig zu werden. Die bisherigen Umsatzlimiten (CHF 75 000 bzw. 250 000) werden abgeschafft. Ebenfalls neu ist, dass nicht steuerpflichtige Unternehmen auf die Befreiung verzichten und sich freiwillig der Mehrwertsteuer unterstellen können. Damit haben sie Anspruch auf den Vorsteuerabzug. Die freiwillige Unterstellung ist bereits dann möglich, wenn noch keine Umsätze getätigt worden sind, beispielsweise in der Gründungsphase. Die neue Regelung ermöglicht Unternehmen, während der Liquidationsphase beliebig lange steuerpflichtig zu bleiben.
2. Freiwillige Versteuerung von ausgenommenen Umsätzen
Das Recht, freiwillig für den Verkauf und die Vermietung von Immobilien zu optieren, ist erweitert worden. Die Optionsmöglichkeit gilt, wenn die Liegenschaft vom Mieter nicht für private Zwecke genutzt wird.
3. Vorsteuerabzug mit mehr Spielraum
Der Vorsteuerabzug wurde vollständig überarbeitet. Grundsätzlich besteht nun für jede unternehmerische Tätigkeit ein Anspruch auf Abzug der Vorsteuer. Im Gesetz finden sich keine Formvorschriften mehr für den Vorsteuerabzug. Er ist zulässig, wenn das betroffene Unternehmen nachweist, dass es die Vorsteuer bezahlt hat. Neu sind die Vorsteuern für Verpflegung und Getränke vollständig statt wie bisher nur zur Hälfte abziehbar. Anstelle der bisherigen Margenbesteuerung wird ein fiktiver Vorsteuerabzug eingeführt. Diese Änderung betrifft vor allem Händler von Gebrauchtwagen und Antiquitäten.
4. Baugewerblicher Eigenverbrauch entfällt
Die seit Einführung der Mehrwertsteuer umstrittene Besteuerung des baugewerblichen Eigenverbrauchs entfällt. Die Steuerpflicht wurde bisher ausgelöst, wenn jemand an Bauwerken, die er verkaufen, vermieten oder verpachten wollte, Arbeiten vornahm oder vornehmen liess.
5. Saldosteuersätze ausgeweitet
Die Anwendung der Saldosteuersätze wurde ausgeweitet, so dass mehr Unternehmen diese Methode wählen können. Der maximale Jahresumsatz wird von 3 auf 5 Millionen, bei einer Steuerzahllastlimite von CHF 100 000, angehoben. Zudem wurden die Fristen für einen Wechsel von der einen zur anderen Methode herabgesetzt. Die Abrechnung mittels Saldosteuersatzmethode muss während mindestens einer Steuerperiode beibehalten werden. Der Wechsel von der effektive zur pauschalen Abrechnungsweise hingegen ist frühestens nach drei Jahren möglich.
6. Steuersatzanpassung verschoben
Obwohl das Thema Steuersätze auf den zweiten Teil der Vorlage verschoben wurde, hat der Gesetzgeber den für die Hotellerie geltenden Sondersteuersatz von 3,6 Prozent bereits jetzt bis Ende 2013 verlängert.
7. Verjährungsfrist angepasst
Wird die Verjährungsfrist nicht unterbrochen, beträgt sie nach wie vor fünf Jahre. Wird sie jedoch durch die Eidg. Steuerverwaltung unterbrochen, so endet sie nach zwei Jahren, kann aber wiederum unterbrochen werden, bis die absolute Verjährungsfrist eintritt. Diese beträgt neu nicht mehr 15, sondern nur noch zehn Jahre.
Neu kann das steuerpflichtige Unternehmen durch schriftliche Anerkennung oder durch Bezahlung die Rechtskraft einer Steuerforderung herbeiführen. Bisher konnte die Eidg. Steuerverwaltung während der 5-jährigen Verjährungsfrist jederzeit wieder auf die Steuerforderung zurückkommen.
8. Auskünfte innert nützlicher Frist
Die Eidg. Steuerverwaltung wird neu verpflichtet, eine schriftliche Anfrage zu einem konkret umschriebenen Sachverhalt innerhalb angemessener Frist rechtsverbindlich zu beantworten.
9. Unternehmen können Kontrolle verlangen
Die Eidg. Steuerverwaltung wird bei den steuerpflichtigen Unternehmen weiterhin Kontrollen durchführen. Diese müssen nach wie vor schriftlich angekündigt werden. Neu kann jedoch jedes Unternehmen mittels eines begründeten Gesuchs die Durchführung einer Kontrolle verlangen. Diese muss dann innerhalb von zwei Jahren vorgenommen werden. Anschliessend muss die Kontrolle innerhalb eines Jahres mit einer Einschätzungsmitteilung abgeschlossen sein.
10. Ganzer oder teilweiser Steuererlass
Neu wurde die Möglichkeit eines ganzen oder teilweisen Steuererlasses eingeführt. Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 92 des MWST-Gesetzes erfüllt, so besteht ein entsprechender Rechtsanspruch.
11. Verschärfte Strafbestimmungen und straflose Selbstanzeige
Mit einer Busse wird neu bestraft, wer steuerrelevante Angaben zwar wahrheitsgetreu macht, aber steuerlich falsch qualifiziert hat. Gebüsst wird, wer dabei absichtlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig angewendet und die Behörden darüber nicht in Kenntnis gesetzt hat. Neu ist eine straflose Selbstanzeige möglich. In diesem Fall wird von einer Strafverfolgung abgesehen. Eine Korrektur der Abrechnung wird dabei als Selbstanzeige betrachtet.
Das revidierte Gesetz wird mit Sicherheit einige Verbesserungen bringen. Die verbleibende Zeit bis zur Umsetzung des neuen MWST-Gesetzes ist für die Unternehmen ziemlich kurz. Deshalb lohnt sich die frühzeitige Auseinandersetzung mit den Neuerungen. Wir beantworten alle Fragen und zeigen Ihnen auf, wie sich das neue MWST-Gesetz auf Ihr Unternehmen auswirkt.

