Für geringfügige Entgelte wurde der von der AHV-Abgabe befreite Betrag auf CHF 2200.00 (vorher CHF 2000.00) pro Kalenderjahr erhöht. Sofern der massgebende Lohn je Arbeitgeber diesen Betrag nicht übersteigt, werden die AHV-Beiträge ab dem 1. Januar 2008 nur noch auf Verlangen des Versicherten erhoben. Eine Verzichtserklärung ist somit nicht mehr nötig.
Keine Regel ohne Ausnahme: Bei Personen, die von Privathaushalten beschäftigt werden (z.B. Reinigungs- und Glättepersonal), sind die Beiträge in jedem Fall abzurechnen.

