Auditrium AG
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Straflose Selbstanzeige


Auf den 1. Januar 2010 wird die straflose Selbstanzeige eingeführt. Bei der Offenlegung einer Steuerhinterziehung wird einmalig auf die Busse verzichtet. Die ordentliche Nachsteuer und der Verzugszins sind jedoch wie bis anhin für die letzten zehn Jahre zu entrichten. Bisher wurde eine Person, die sich selbst angezeigt hatte, mit einer Busse in der Höhe eines Fünftels der von ihr hinterzogenen Steuer bestraft. Das Privileg kann allerdings nur einmal in Anspruch genommen werden. Für jede weitere Selbstanzeige fällt wie bisher zusätzlich eine Busse von einem Fünftel der hinterzogenen Steuer an. Die Selbstanzeige ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft: Sie muss aus eigenem Antrieb erfolgen, die Steuerbehörden dürfen von der Steuerhinterziehung vorgängig keine Kenntnis haben und die Mitwirkungspflichten müssen wahrgenommen werden.