Am 24. Februar 2008 hat das Volk die Unternehmenssteuerreform II angenommen. Die neuen Bestimmungen treten gestaffelt in Kraft.
Auf den 1.1.2009 werden die Änderungen bezüglich Teilbesteuerung der Dividenden bei der direkten Bundessteuer, Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer (der Kanton muss dies beschliessen), Emissionsabgabe sowie Verrechnungssteuer wirksam. Auf den 1.1.2011 treten alle übrigen Bestimmungen des Unternehmenssteuerreformgesetzes II in Kraft. Bis dahin müssen auch die Kantone die Teilbesteuerung im Steuergesetz vorsehen. Die Kantone Bern und Tessin sowie alle Westschweizer Kantone kennen die Teilbesteuerung noch nicht, in 17 Deutschschweizer Kantonen ist diese bereits eingeführt bzw. in Umsetzung. Die Besteuerung der dafür qualifizierenden Dividenden wird zwischen 30% und 80% ermässigt. Die Kantone sind in der Höhe der Entlastung frei. Des Weiteren treten die Bestimmungen über die Erleichterungen bei Personengesellschaften per 1.1.2011 in Kraft.
JURISTISCHE PERSONEN
Ersatzbeschaffungen
Bisher war es möglich, bei der Ersatzbeschaffung von Anlagegütern in der gleichen Kategorie die stillen Reserven vorzutragen. Neuerdings kann dies auf alle betriebsnotwendigen Anlagegüter angewendet werden. Einzig der Verkauf von Liegenschaften ist ausgenommen. Sobald eine Beteiligung von mindestens 10% verkauft und dafür eine neue Beteiligung in zumindest dieser Grössenordnung eingegangen wird, können stille Reserven auf der verkauften Beteiligung vorgetragen werden.
Beteiligungsabzug
Für Dividenden wurde die Anforderung an die Mindestbeteiligung von 20% auf 10% bzw. beim Verkehrswert von CHF 2 Mio. auf CHF 1 Mio. gesenkt. Bei Kapitalgewinnen gilt eine Mindestbeteiligung von 10% (bisher 20%). Fällt der Kapitalanteil unter 10%, kann auch für die übrigen Aktien der Beteiligungsabzug geltend gemacht werden, falls der Verkehrswert der Beteiligung vor dem Erstverkauf mindestens CHF 1 Mio. betrug.
Anrechnung der Gewinn- an die Kapitalsteuer bei den Kantonen
Die Kantone haben neu die Möglichkeit, die Gewinnsteuer an die Kapitalsteuer anzurechnen (der Bund erhebt keine Kapitalsteuer). Dies bedeutet, dass nur Firmen ohne oder mit lediglich kleinen Gewinnen Kapitalsteuern bezahlen.
Keine Verrechnungssteuer auf Rückzahlung von Aufgeldern und Kapitalzuschüssen
Bei Rückzahlungen von Kapitaleinlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die seit dem 1.1.1997 geleistet worden sind, wird keine Verrechnungssteuer mehr erhoben. Voraussetzung dafür ist, dass die Gesellschaft diese Positionen in der Bilanz separat ausweist und jede Änderung der Eidg. Steuerverwaltung mitteilt.
Befreiung von der Emissionsabgabe
Bei Sanierungsleistungen sind Beträge bis maximal CHF 10 Mio. von der Emissionsabgabe befreit. Bei Neugründungen und Kapitalerhöhungen bleibt die Freigrenze wie bisher bei CHF 1 Mio.
NATÜRLICHE PERSONEN
Teilbesteuerung von Dividenden aus Beteiligungen im Geschäftsvermögen
Dividenden und Kapitalgewinne werden bei einer Beteiligungsquote von mindestens 10% noch zu 50% besteuert. Dabei wird der anteilige Aufwand (Finanzierungskosten, Verkaufsaufwand) entsprechend berücksichtigt. Ein Kapitalgewinn wird nur dann reduziert besteuert, wenn eine Mindesthaltefrist von einem Jahr nachgewiesen werden kann.
Überführung von Liegenschaften vom Geschäfts- ins Privatvermögen
Neu besteht auf Antrag die Möglichkeit, nur die wiedereingebrachten Abschreibungen (d.h. Anlagekosten minus aktuellem Buchwert) zu versteuern. Die Differenz zwischen Anlagekosten und aktuellem Verkehrswert kann so bis zum Verkauf der Liegenschaft aufgeschoben werden. Der Steueraufschub geht auf die Erben über. Die Verpachtung gilt nur auf Antrag als Überführung ins Privatvermögen. Damit wird die Besteuerung so lange aufgeschoben, bis der Gewinn tatsächlich realisiert wird.
Erweiterung der Ersatzbeschaffung
Hier erfolgen die gleichen Anpassungen wie bei den juristischen Personen (siehe weiter oben).
Vermögenssteuer auf geschäftlichen Wertschriften
Hält ein Personenunternehmen im Geschäftsvermögen Wertschriften, so werden diese nach dem geltenden Recht für die kantonale Vermögenssteuer zum Verkehrswert bewertet. Neu soll der Buchwert der Wertschriften für die Besteuerung massgebend sein. Damit gelten für die Vermögenssteuern statt des Verkehrswerts die ursprünglichen Anschaffungskosten, allenfalls reduziert um die notwendigen Abschreibungen.
Aufgabe der Erwerbstätigkeit ab Alter 56 oder infolge Invalidität
In diesen Fällen werden die in den vorhergehenden zwei Jahren realisierten stillen Reserven wie die Auszahlung von Vorsorgekapitalien besteuert. Dies vorausgesetzt, dass die Höhe des Gesamtbetrages nicht über dem maximal möglichen Einkaufsbetrag in das BVG liegt. Diese Vergünstigung kann auch von Erben beansprucht werden.
Dividendenprivileg
Dividenden, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Leistungen aus AGs, GmbHs und Genossenschaften werden zu 60% besteuert, falls mindestens 10% Beteiligungsquote erreicht werden.
Übergang zum Kapitaleinlageprinzip
Was ab dem 1.1.1997 an Kapitaleinlagen, Aufgeldern und Zuschüssen an Kapitalgesellschaften bezahlt worden ist, kann einkommenssteuerfrei zurückbezahlt werden. Dies unter der Voraussetzung, dass die betreffende Gesellschaft diese Positionen separat in ihrer Bilanz ausweist und jede Änderung der Eidg. Steuerverwaltung mitteilt.
Hinweise für die Steuerplanung
Bei einigen Entscheidungen wie z.B. der Ausschüttung von Dividenden (insbesondere Substanzdividenden), Ersatzbeschaffungen, der Überführung von Liegenschaften ins Privatvermögen und der Liquidation sowie Rückzahlungen von seit dem 1.1.1997 geleisteten Kapitaleinlagen besteht ein Steuersparpotenzial. Damit dieses ausgeschöpft werden kann, sollen vor steuerrelevanten Entscheiden die Konsequenzen mit dem Treuhänder abgeklärt werden.

