- Honorarvereinbarungen mit den Verwaltungsräten
- Arbeitsverträge mit Allein- oder Mehrheitsaktionären
- Dienstleistungen und Warenverkäufe an den Aktionär
- Kontokorrent- und Darlehensverträge zwischen der Gesellschaft und einem Aktionär
- Mietverträge für Liegenschaften im Eigentum des Aktionärs
Eine Ausnahme bilden Leistungen der Gesellschaft an den Aktionär, welche kleiner als 1000 Franken und nicht atypisch sind. Bei atypischen Geschäften stellt sich die Frage, ob diese überhaupt mit dem Gesellschaftszweck vereinbar sind. Zudem ist zu beachten, dass vereinbarte Leistungen dem Marktwert entsprechen. Werden die Formvorschriften missachtet, ist ein solcher Vertrag als nichtig zu qualifizieren, das heisst, er ist nie zustande gekommen. Entsteht einem Unternehmen als Folge daraus ein Schaden, riskiert der Verwaltungsrat eine Verantwortlichkeitsklage.

