Auditrium AG
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Verträge zwischen der Gesellschaft und ihrem Vertreter (OR Art. 718b)


In-sich-Geschäfte entstehen, wenn ein Verwaltungsrat oder Geschäftsführer für beide Parteien unterzeichnet, das heisst als Vertreter der Gesellschaft und für sich persönlich. Sie betreffen sowohl die Aktiengesellschaft als auch die GmbH und Genossenschaften und müssen zwingend schriftlich abgeschlossen werden. Typische Fälle von In- sich-Geschäften sind:

  • Honorarvereinbarungen mit den Verwaltungsräten
  • Arbeitsverträge mit Allein- oder Mehrheitsaktionären
  • Dienstleistungen und Warenverkäufe an den Aktionär
  • Kontokorrent- und Darlehensverträge zwischen der Gesellschaft und einem Aktionär
  • Mietverträge für Liegenschaften im Eigentum des Aktionärs

Eine Ausnahme bilden Leistungen der Gesellschaft an den Aktionär, welche kleiner als 1000 Franken  und nicht atypisch sind. Bei atypischen Geschäften stellt sich die Frage, ob diese überhaupt mit dem Gesellschaftszweck vereinbar sind. Zudem ist zu beachten, dass vereinbarte Leistungen dem Marktwert entsprechen. Werden die  Formvorschriften missachtet, ist ein solcher Vertrag als nichtig zu qualifizieren, das heisst, er ist nie zustande gekommen. Entsteht einem Unternehmen als Folge daraus ein  Schaden, riskiert der Verwaltungsrat eine Verantwortlichkeitsklage.