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Worauf achten beim Wechsel der MWST-Sätze?


Per 1. Januar 2011 werden die Mehrwertsteuer- und Saldosteuersätze erhöht. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) hat nun bekannt gegeben, wie der Übegang von den alten zu den neuen Steuersätzen vollzogen werden soll. UP | DATE zeigt, wie man zusätzlichen administrativen Aufwand vermeidet.

Rechnungsstellung im Übergang
Ob der neue oder der alte Steuersatz bei der Fakturierung gilt, hängt vom Zeitpunkt oder dem Zeitraum der Leistungserbringung ab. Es sind also weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zahlungszeitpunkt ausschlaggebend. Arbeiten bis zum 31. Dezember 2010 sind mit den alten Steuersätzen zu fakturieren. Alle Tätigkeiten ab dem 1. Januar 2011 werden mit den neuen Steuersätzen in Rechnung gestellt. Leistungen, die über das Jahresende hinaus erbracht werden, sind nach dem Ausführungstermin aufzuteilen und mit unterschiedlichen Steuersätzen abzurechnen. Für den Teil der Leistung vor und nach dem 31. Dezember 2010 wird je eine Teilrechnung gestellt. Oder aber die Leistungen vor und nach dem
31. Dezember 2010 werden in der gleichen Rechnung separat aufgeführt. Die einzelnen Beträge sind dann entsprechend ihrem Ausführungstermin zum alten  beziehungsweise neuen Steuersatz abzurechnen. Entgeltsminderungen vor dem 1. Januar 2011 sind mit den alten Sätzen zu korrigieren.

Abrechnung im Übergang
Die Steuerschuld gegenüber der ESTV wird für die effektive Methode wie auch für die Abrechnung mit Saldosteuersätzen mit einem von der ESTV überarbeiteten Formular ermittelt. In diesem Übergangsformular erscheinen unter dem Abschnitt II für die Steuerberechnung neu vier anstelle von zwei Feldern. Dadurch kann man gleichzeitig Leistungen deklarieren, die einem Kunden vor und nach dem 31. Dezember 2010 erbracht wurden. Rechnet ein Unternehmen nach der Methode der vereinbarten Entgelte ab, sind die Entgelte in derjenigen Abrechnungsperiode zu deklarieren, in der sie dem Kunden fakturiert wurden. Wohingegen Unternehmen, die nach vereinnahmten Entgelten abrechnen, dann deklarieren, wann sie vom Kunden tatsächlich bezahlt werden.

Praxisbeispiel
Ein Antiquitätenhändler schliesst am 22.Oktober 2010 mit einem Kunden einen Vertrag über die Lieferung antiker Möbel ab. Er liefert dem Kunden am 3. Dezember 2010 einen Barockschrank für CHF 16’550, am 17. Dezember 2010 ein Chesterfield-Ledersofa für CHF 9’800 und am 11. Januar 2011 einen Biedermeiertisch für CHF 13’100. Die Rechnung stellt der Händler am 18. Januar 2011 aus. Daraufhin bezahlt der Kunde am 9. Februar 2011.

Nicht der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, der Rechnungsstellung oder der Bezahlung ist entscheidend. Massgebend ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Dieser ist für den Schrank der 3. Dezember 2010, für das Sofa der 17. Dezember 2010 und für den Tisch der 11. Januar 2011.

Der Schrank und das Sofa sind noch mit 7,6 %, der Tisch ist dagegen mit 8 % zu fakturieren. Wenn die Leistungen klar auseinandergehalten werden, ist nur eine Rechnung nötig.

Die 2010 gelieferten Möbel (Schrank und Sofa) sind in der ersten Quartalsabrechnung 2011 noch mit den alten Sätzen abzurechnen, da sowohl die Rechnungsstellung (Abrechnung nach vereinbarten Entgelten) als auch die Bezahlung der Rechnung (Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten) im ersten Quartal 2011 erfolgt (CHF 26’350 zu 7,6 %).

Der Tisch, der 2011 ausgeliefert  wurde, ist auch in der ersten Quartalsabrechnung 2011, aber mit den neuen Sätzen abzurechnen (CHF 13’100 zu 8 %).

Für Unterstützung beim Wechseln auf die neuen Mehrwertsteuersätze und bei weiteren Fragen zur  Mehrwertsteuer steht Ihnen Ihr Treuhandberater kompetent zur Verfügung.