Die Eingeschränkte Revision ist im Vergleich zur Ordentlichen Revision deutlich weniger umfangreich und nicht so tiefgehend. Die Bezeichnung "Eingeschränkte Revision" trügt dabei allerdings ein wenig: Die Eingeschränkte Revision beinhaltet im Wesentlichen den bislang bei KMU üblichen Prüfungsumfang. Die Revisionsstelle beschränkt sich jedoch auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen. Anders als bei der Ordentliche Revision kann die Revisionsstelle bei der Eingeschränkten Revision nur mit geringer Sicherheit feststellen, ob die Jahresrechnung wesentliche Fehlaussagen enthält. Der Gesetzgeber verlangt von der Revisionsstelle lediglich eine Aussage darüber, ob sie auf Sachverhalte gestossen ist, aus denen zu schliessen ist, dass die Jahresrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht (Negativbestätigung). Die Revisionsstelle muss bei der Eingeschränkten Revision auch keine Empfehlung zur Abnahme der Jahresrechnung abgeben.
Anforderungen an die Revisionsstelle: von der Aufsichtsbehörde als Revisor oder Revisionsexperte zugelassene natürliche Person oder Revisionsunternehmen.
Die Vorschriften über die Unabhängigkeit der Revisionsstelle sind weniger restriktiv ausgelegt als bei der Ordentlichen Revision. Zusätzliche Beratungstätigkeit und eine beschränkte Mitwirkung bei der Buchführung beim geprüften Unternehmen werden vom Gesetz zugelassen.
Das Vorgehen bei einem Opting-out erhalten Sie hier, Informationen wer zu einer Ordentlichen Revision verpflichtet ist hier.

